Selbstverteidigung
Selbstverteidigung bedeutet, einen konkreten Angriff abzuwehren. Im Training üben wir dafür körperliche Techniken und den Umgang mit Belastung – damit du in einer akuten Gefahrensituation handlungsfähig bleibst.

Unser Ansatz
Gefahren erkennen. Konflikte vermeiden. Im Ernstfall handeln.
Mehr als körperliche Abwehr
Unser Ziel ist, dass du dich im Alltag besser schützen kannst. Dazu gehören nicht nur körperliche Techniken, sondern auch präventive Massnahmen, die das Risiko einer gefährlichen Situation verringern sollen.
Selbstverteidigung bedeutet, einen konkreten Angriff abzuwehren. Im Training üben wir dafür körperliche Techniken und den Umgang mit Belastung – damit du in einer akuten Gefahrensituation handlungsfähig bleibst.
Selbstschutz setzt früher an und geht weiter: aufmerksam sein, Risiken einschätzen, klare Grenzen setzen, deeskalieren, Abstand schaffen und Hilfe holen. Wenn möglich, bringen wir uns in Sicherheit, bevor körperliche Abwehr nötig wird.
In unserem Training verbinden wir diese Perspektiven. Wir fördern einen bewussten Umgang mit Gefahrensituationen und üben, unter Druck Entscheidungen zu treffen. Eine vermiedene Auseinandersetzung ist ein wichtiges Ziel. Prävention kann Risiken verringern, aber nicht jeden Angriff verhindern.
Die Verantwortung für einen Angriff liegt bei der angreifenden Person. Selbstschutz bedeutet, die eigenen Handlungsmöglichkeiten zu erweitern.
Schweizer Strafrecht
Wer sich oder andere schützt, muss auch die rechtlichen Grenzen kennen. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände. Diese Übersicht erläutert zentrale Regeln des Schweizerischen Strafgesetzbuchs.
Wer rechtswidrig angegriffen wird oder unmittelbar von einem solchen Angriff bedroht ist, darf den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abwehren. Das gilt auch, wenn man einer anderen Person hilft.
Die Abwehr muss sich gegen den Angriff richten und der Situation angemessen sein. Notwehr erlaubt keine Bestrafung oder Vergeltung nach einem beendeten Angriff.
Art. 15 im Gesetz lesen ↗Wer die Grenzen der Notwehr überschreitet, handelt nicht mehr innerhalb der rechtfertigenden Notwehr. Das Gericht mildert dann grundsätzlich die Strafe.
Geschieht die Überschreitung in einer entschuldbaren Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, handelt die abwehrende Person ohne Schuld. Angst oder Stress führen somit nicht automatisch zur Straffreiheit; die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Art. 16 im Gesetz lesen ↗Putativnotwehr liegt vor, wenn jemand irrtümlich von Tatsachen ausgeht, die einen rechtswidrigen, gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriff bedeuten würden. Tatsächlich besteht diese Notwehrlage jedoch nicht. Die rechtliche Beurteilung erfolgt über den Sachverhaltsirrtum nach Art. 13.
Das Gericht beurteilt die Tat zugunsten der Person nach dem Sachverhalt, den sie sich vorgestellt hat. Auch in dieser vorgestellten Lage müssen die Grenzen der Abwehr beachtet werden. Die blosse Vermutung, ein Angriff könnte möglich sein, genügt nicht.
War der Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeidbar, kann eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit in Betracht kommen, sofern die fahrlässige Tat strafbar ist.
Art. 13 im Gesetz lesen ↗Ergänzend: Bundesgericht, Urteil 7B_252/2022 vom 2. Februar 2024.
Beim Notstand steht eine unmittelbare Gefahr im Vordergrund, die nicht anders abgewendet werden kann. Sie muss nicht aus einem rechtswidrigen Angriff entstehen.
Wer zur Rettung eines eigenen oder fremden Rechtsguts eine sonst strafbare Tat begeht, handelt rechtmässig, wenn dadurch höherwertige Interessen gewahrt werden. Die Handlung ist also nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen gerechtfertigt.
Art. 17 im Gesetz lesen ↗Art. 18 betrifft die Rettung der eigenen oder einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter.
War es der handelnden Person zumutbar, das gefährdete Gut preiszugeben, mildert das Gericht die Strafe. War ihr das nicht zumutbar, handelt sie ohne Schuld. Anders als bei Art. 17 wird die Tat dadurch nicht rechtmässig; es geht um die persönliche Vorwerfbarkeit.
Art. 18 im Gesetz lesen ↗Die Beispiele dienen der Veranschaulichung und sind frei erfunden; die rechtliche Beurteilung hängt vom Einzelfall ab. Allgemeine Information, keine Beurteilung eines Einzelfalls. Grundlage: Schweizerisches Strafgesetzbuch auf Fedlex, Stand 1. Oktober 2026; geprüft am 25. Oktober 2026.
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